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Was Sie als aus Deutschland stammender Grenzgänger über das Arbeiten in der Schweiz wissen müssen

Grenzgänger tun sich oft schwer, die für die neue Arbeitsstelle in der Schweiz benötigten Informationen zu sammeln. Es gibt verschiedene Fragen und es dauert oft sehr lange, sich den nötigen Überblick zu verschaffen. Um Ihnen diese Arbeit zu erleichtern, haben wir hier kurz die Antworten auf die 3 wichtigsten Fragen zusammengefasst, die für Sie als Grenzgänger aus Deutschland am interessantesten sind.

Welche Bewilligungen oder Genehmigungen benötigen Sie, um in der Schweiz arbeiten zu können?

Um als Ausländer in der Schweiz arbeiten zu können, benötigt ein Arbeitnehmer bzw. ein Grenzgänger eine Grenzgängerbewilligung, die durch den zukünftigen Arbeitgeber beantragt werden muss.

Das läuft dann so ab, dass der Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) ein Gesuch dazu beim Migrationsamt einreicht. Ob dieses Gesuch bewilligt wird, entscheidet dann diese kantonale Behörde. Sie können vor Ort erfahren, welche Unterlagen für dieses Verfahren benötigt werden und welche Bewilligungen erteilt werden können. Wie lange eine solche Bewilligung gültig ist, hängt davon ab, wie lange der Arbeitsvertrag gültig ist.

L-Bewilligung (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA)

Bei der L-Bewilligung handelt es sich um einen Arbeitsvertrag, der eine Dauer von weniger als einem Jahr hat: Die Gültigkeit der Bewilligung ist genauso lang wie die Dauer des vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Wenn Sie nur bis zu drei Monate arbeiten wollen, wird keine Arbeitsbewilligung benötigt, aber die Erwerbstätigkeit muss trotzdem dem Amt gemeldet werden.

B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA)

Bei der B-Bewilligung handelt es sich um einen Arbeitsvertrag mit einer Dauer von 1 Jahr oder länger oder unbefristet. Die Gültigkeit dieser Bewilligung beträgt 5 Jahre.

G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung EG/EFTA)

Die G-Bewilligung ist ein Arbeitsvertrag für weniger als einem Jahr. Sie ist solange gültig wie der Arbeitsvertrag von 1 Jahr oder mehr, kann aber auch unbefristet sein. Die G-Bewilligung ist 5 Jahr gültig. Eine Erwerbstätigkeit ist nur innerhalb der Grenzzonen möglich.

C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung EG/EFTA)

Wenn der Arbeitnehmer 5 Jahre oder mehr in der Schweiz tätig war, wird EU-Staatsangehörigen (also nicht nur Deutschen) eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Bewilligung hat uneingeschränkte Gültigkeit und wird alle 5 Jahre kontrolliert. Die Niederlassungsbewilligung C ist nicht durch das Freizügigkeitsabkommen geregelt. Die Schweiz hat mit dem Grossteil der EU-Staaten Niederlassungsvereinbarungen.

Wo sind Sie als Grenzgänger sozialversichert?

Jedes Land hat sein eigenes Sozialversicherungssystem. Welches Sozialversicherungssystem für die Grenzgänger gültig ist, hängt dabei von verschiedenen europäischen Koordinierungsvorschriften ab und von der Dauer der Tätigkeit. Die EG-Verordnung 883/2004 regelt die Koordinierung für die Systeme der sozialen Sicherheit.

Diese Systeme beinhalten Leistungen im Falle von Krankheit, Mutterschaft, bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Invalidität, Altersrenten, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen.

Wo müssen Sie Ihre Steuern zahlen?

Gemäss eines neuen Konsultationsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland hat Deutschland kein Recht auf Besteuerung mehr, wenn ein Grenzgänger die Höchstgrenze von 60 Tagen überschreitet, an denen er nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt.

Hierbei gilt das “Unzumutbarkeitsprinzip”. Dies bedeutet, dass es für den Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, nach Hause zu fahren, wenn die einfache Strecke mehr als 110 km weit entfernt ist oder wenn die einfache Fahrt mehr als 1,5 Stunden dauern würde.

Ab diesem Zeitpunkt, also nach mehr als 60 Tagen, fällt der Arbeitnehmer für diese Tage unter die Schweizer Quellensteuer und nicht mehr unter die Deutsche Besteuerung. Es muss allerdings vom Arbeitnehmer akribisch Buch darüber geführt werden, an welchen Tagen er nicht nach Hause fährt und in einigen Kantonen (z.B. Zürich oder Basel) verlangen die Schweizer Steuerbehörden sogar, dass der Arbeitgeber diese Tage bestätigt.

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz von 1971, gilt generell das Prinzip, dass der Wohnsitzstaat Steuern auf das im jeweils anderen Staat verdiente Geld erhebt, aber der Beschäftigungsstaat darf eine Quellensteuer in Höhe von 4,5% einbehalten, die im Wohnsitzstaat auf die Gesamtsteuerschuld angerechnet wird.