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Warum Sie auch als Ausländer Anspruch auf eine Schweizer Rente haben können

Wer hat Anspruch auf eine Schweizer Rente?

Personen, die in der Schweiz leben und arbeiten (Arbeitnehmer oder Selbständige) und älter als 20 Jahre sind, müssen die schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge an die AHV Schweiz entrichten.

Wer mindestens ein ganzes Jahr lang seine Pflichtbeiträge an die AHV geleistet und das Rentenalter von 64 Jahren bei Frauen und 65 Jahren bei Männern, erreicht hat, hat Anspruch auf eine Schweizer Rente. Das Schweizer Rentensystem basiert dabei auf 3 verschiedenen Säulen.

Die 3 Säulen des Schweizer Rentensystems

Die erste Säule ist dabei die schweizerische Alters- und Invalidenversicherung – auf Deutsch “Alters- und Hinterlassenenversicherung” (AHV Schweiz), die durch die obligatorischen Schweizer Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird.

Die zweite Säule basiert auf der betrieblichen Altersvorsorge (Berufliche Vorsorge), die für Arbeitnehmer, die ein Einkommen über einer bestimmten Gehaltsschwelle erhalten, obligatorisch ist.

Die dritte Säule schliesslich besteht aus privaten Rentenanlagen, die freiwillig sind.

Die Höhe der staatlichen Schweizer Rente, die Sie erhalten, wird auf der Grundlage der Anzahl der Beitragsjahre und Ihres Durchschnittseinkommens während der Versicherungszeit berechnet. Um die volle Schweizer Rente zu erhalten, müssen eine Person und ihr Arbeitgeber ununterbrochene Zahlungen vom Alter von 20 Jahren bis zum Schweizer Rentenalter geleistet haben. Für diejenigen, die diese Kriterien nicht erfüllen, wird eine anteilige Schweizer Rentenzulage berechnet.

Personen, die nur vorübergehend in der Schweiz arbeiten und von der Beitragspflicht zur Sozialversicherung befreit sind, haben keinen Anspruch auf eine Rente in der Schweiz.

Schweizer Rentensystem für Ausländer

Für Ausländerinnen und Ausländer aus einem Land, das mit der Schweiz ein bilaterales Vorsorge-Abkommen abgeschlossen hat – dazu gehören die EU- und EFTA-Staaten, Australien, San Marino, Kanada, Israel, Japan, die Türkei, Chile, Mazedonien, die USA, Kroatien, die Philippinen, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Uruguay – haben Sie Anspruch auf eine Schweizer Rente, auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen. Es ist zwar möglich, auch vom Ausland aus eine AHV-Schweizer Rente zu beantragen, aber es gelten je nach Land unterschiedliche Bedingungen, die Sie bei der zuständigen Vorsorgeeinrichtung überprüfen können.

Sollte ein solches bilaterales Abkommen bestehen, können die Schweizer Renten nicht zurückerstattet oder auf eine andere Art der Altersvorsorge übertragen werden. Die Schweizer Rente kann dann auch erst nach Erreichen des vollen Schweizer Rentenalters bezogen werden. Sobald Sie die Schweiz verlassen, können Sie keine weiteren Beiträge an die AHV leisten. Ihre Schweizer Rente, die von der Schweiz aus an ein Bankkonto in Ihrem Wohnsitzland überwiesen wird, besteht ebenfalls nur aus einer Teil-AHV-Rente, die auf Ihren Beiträgen und Ihrem Einkommen während Ihrer anrechenbaren Arbeitszeit basiert.

Wenn Sie auch in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land mit einem Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz Beiträge an ein staatliches Rentensystem entrichtet haben, können Sie diese Rentenzuschüsse unter Umständen auch zusätzlich zu Ihrer Schweizer Rente erhalten.

Schweizer Rente im Ausland auszahlen lassen

Sollten Sie sich dazu entscheiden, die Schweiz zu verlassen und in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land in Rente zu gehen, müssen Sie die Schweizer Pensionskasse vor Ihrer Abreise aus der Schweiz benachrichtigen. Dann schickt diese einen entsprechenden Antrag an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf. Dort wird dieser dann bearbeitet und es wird festgestellt, ob Ihre Schweizer Rente im Ausland ausgezahlt werden kann. Die Rente selbst wird normalerweise in der Landeswährung Ihres Wohnsitzes ausgezahlt.

Für Personen aus einem Land, mit dem kein bilaterales Abkommen besteht, besteht nach Ihrer Ausreise aus der Schweiz kein Anspruch mehr auf eine Schweizer Staatsrente im Ausland, auch wenn Sie während Ihres Aufenthalts in der Schweiz bereits eine AHV-Rente bezogen haben.

Rückerstattung Ihrer gezahlten Beiträge zur Schweizer Rentenversicherung ist möglich

Sie können jedoch unter bestimmten Umständen eine Rückerstattung Ihrer Beiträge an die AHV beantragen. Der Gesamtbetrag der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge wird Ihnen zinslos zurückerstattet. Der Gesamtbetrag berücksichtigt auch bereits früher ausgezahlte AHV-Renten oder Leistungszulagen. Ihre durchschnittliche Schweizer Rente wird um den entsprechenden Betrag gekürzt, wenn sie die von der Schweizerischen Ausgleichskasse festgesetzte voraussichtliche Rentenzulage übersteigt.

Sie können Ihre Rückerstattung aus dem Ausland mit einem Online-Formular beantragen, das Sie auf der Website der AHV Schweiz unter der Rubrik Formulare/Allgemeine Verwaltungsformulare finden.  

Zusammen mit Ihrem Antrag müssen Sie auch Angaben machen:

  • Ihre AHV-Versicherungskarte
  • Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (Reisepass oder nationaler Personalausweis)
  • Nachweis der aktuellen Adresse.

Das Verfahren kann bis zu mehreren Monaten dauern, und die Zahlungen werden nach Abschluss auf Ihr persönliches Bankkonto überwiesen.