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Wann und wie können auch nicht-EU-Bürger in der Schweiz arbeiten?

Die Schweiz ist ein Land in der Mitte Europas und hat als solches eine lange Tradition der Zuwanderung. Das liegt daran, dass viele grosse und internationale Unternehmen ihren Sitz in der Schweiz haben, was auch nicht zuletzt an der wirtschaftlichen und politischen Stabilität liegt. Ausserdem belegt die Schweiz Spitzenplätze was Forschung und Entwicklung betrifft, da sie über ausgezeichnete Universitäten verfügt.

Auch der Arbeitsmarkt ist sehr stabil und davon profitieren auch viele Ausländer und arbeiten und leben in der Schweiz.

Als Ausländer in der Schweiz arbeiten

Ausländer können nicht einfach so beginnen, in der Schweiz zu arbeiten. Es ist notwendig, dass diese sich erst eine Arbeitsbewilligung besorgen, bevor eine Erwerbstätigkeit begonnen werden kann.

Visumspflichtige Personen müssen sich ausserdem noch ein gültiges Visum besorgen, dass zur Einreise in die Schweiz berechtigt.

Wer kann in der Schweiz arbeiten?

Ausländer werden nach ihrer Herkunft behandelt, wenn diese eine Tätigkeit in der Schweiz beginnen wollen. Es herrscht das sogenannte duale System vor. Dabei haben die EU/ EFTA-Staatsangehörigen Vorrang, wenn es darum geht, dass Arbeitsstellen in der Schweiz besetzt werden müssen.

Alle anderen Ausländer, also aus Ländern ausserhalb der EU/EFTA, sollen den Arbeitsmarkt ergänzen. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

Kriterien für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen

  1. Arbeitnehmer, die aus Ländern ausserhalb der EU kommen, dürfen nur in der Schweiz arbeiten, wenn sie Führungskräfte, Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte sind. Die Zulassung dieser genannten Personengruppen muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz erfolgen.

    Qualifizierte Personen sind beispielsweise diejenigen mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung. Abhängig vom Beruf oder der exakten Spezialisierung können auch Personen mit einer bestimmten und besonderen fachlichen Ausbildung sowie mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen werden.

  2. Ausländer haben Anrecht auf einen Lohn in gleicher Höhe unter denselben
    Arbeitsbedingungen wie Schweizerinnen und Schweizer.

  3. Drittstaatsangehörigen können erst zugelassen werden, wenn keine Staatsangehörige
    aus der Schweiz oder der EU/EFTA für die vorgesehene Arbeitsstelle eingesetzt werden können.

  4. Es gibt eine begrenzte Höchstzahl an Ausländern aus Drittstaaten, die in der Schweiz arbeiten dürfen (Höchstzahlen).

8-Tage-Regelung

Wenn eine Dienstleistung für nur maximal 8 Tage im Jahr in der Schweiz erbracht wird, muss keine Arbeitsbewilligung beantragt werden. Allerdings wird ein Ausländer in der Regel trotzdem ein Visum zur Einreise benötigen.

Dazu sollte man sich die Visumsvorschriften für das Herkunftsland genau ansehen. Zudem gibt es auch Branchen, in denen man ab dem ersten Tag eine Arbeitsbewilligung benötigt (dies gilt z.B. für das Erotikgewerbe).

Keine Arbeitsaufnahme ohne Arbeitsbewilligung

Es ist nicht erlaubt, ohne eine Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu arbeiten und wer es trotzdem tut, riskiert eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Auch der Arbeitgeber, der eine solche Person ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt, hat die gleichen Konsequenzen zu erwarten.

Ein illegaler Aufenthalt in der Schweiz führt zudem dazu, dass man ein schengenweites Einreiseverbot erhält sowie eine Ausweisung aus der Schweiz.

Bevor Sie allerdings überhaupt eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung beantragen können, muss Ihnen von einem Arbeitgeber eine Arbeitsstelle angeboten worden sein. Danach muss dieser Arbeitgeber ein offizielles Gesuch an das örtliche Amt der lokalen Behörde schicken und der Staatssekretär für Einwanderung muss ebenfalls eine Genehmigung dafür erteilen.

Es muss dann nachgewiesen werden, dass kein Bürger aus einem EU-Staat für die Stelle geeignet war, damit das Gesuch letzten Endes genehmigt werden kann.

Wie und wo können Ausländer eine Arbeitsbewilligung beantragen?

In der Schweiz sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für das Einholen der Arbeitsbewilligung zuständig. Sie stellen ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde. Diese Behörden beantworten zudem Fragen zum Verfahren und den einzureichenden Gesuchsunterlagen.

Welches sind die erforderlichen Dokumente für die Beantragung eines Arbeitsvisums?

Angehörige aus Drittstaaten, müssen etwas mehr Dokumente vorlegen, als EU-Bürger. Jeder Kanton hat etwas andere Anforderungen, so dass es ratsam ist, sich auf der Website des jeweiligen Kantons zu informieren.

Normalerweise reicht der Arbeitgeber die Bewerbung im Namen des gewünschten Arbeitnehmers ein, aber es werden dennoch einige unterstützende Unterlagen erbeten. Die folgende Auflistung ist eine Musterliste von Dokumenten, die Sie zur Unterstützung Ihrer Bewerbung einreichen könnten:

  • Bewerbungsformular – teilweise wird diese Phase online durchgeführt.

  • Einen gültigen Reisepass.

  • Den Nachweis, dass die Stelle öffentlich ausgeschrieben wurde und dass es keine geeigneten EU-Bürger gab (beispielsweise über Print- und Internet-Stellenanzeigen).

  • Lebenslauf, Bescheinigungen der Eignung für die Rolle.

  • Warum die Stelle ausgeschrieben wurde, z.B. Geschäftsausweitung, und die genaue Beschreibung der Stelle, um die es geht.

  • Den Arbeitsvertrag und was die vereinbarten Bedingungen sind. Diese sollten mit denen vergleichbar sein, die auch einem Schweizer angeboten werden könnten, der sich auf dieselbe Stelle bewirbt.

  • Die Erlangung eines Schweizer Arbeitsvisums als Drittstaatsangehöriger kann aufgrund der umfangreichen Informationen und Unterlagen, die zur Unterstützung Ihres Antrags benötigt werden, schwierig sein und einige Zeit in Anspruch nehmen. Seien Sie geduldig und planen Sie gut im Voraus.