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Ab wann braucht ein Ausländer der in der Schweiz arbeitet eine Schweizer Krankenversicherung und was leistet diese?

Eine Krankenversicherung zu haben, ist heutzutage selbstverständlich und ist für alle Arbeitnehmer Pflicht. Schwieriger wird es zu beurteilen, ob man sich als Ausländer direkt für eine Schweizer Krankenversicherung anmelden sollte, wenn vielleicht noch eine Krankenversicherung im Herkunftsland (also beispielsweise in Deutschland) besteht.

Durch die Krankenversicherung wird dem Arbeitnehmer der Zugang zu guter medizinischer Behandlung gewährleistet, wenn Krankheiten auftreten oder wenn eine weibliche Arbeitnehmerin beispielsweise schwanger wird. Auch Unfälle sind selbstverständlich abgedeckt, wobei diese auch zusätzlich durch eine Unfallversicherung abgedeckt sein können.

Wer ist zum Abschluss einer Krankenversicherung verpflichtet?

Jeder, der in der Schweiz wohnt oder der der schweizerischen Sozialversicherung unterliegt, muss eine Krankenversicherung haben.

Wer in der Schweiz lebt, muss diese sowieso haben, da diese für alle Bürger Pflicht ist. Auch Personen, die sich für länger als 3 Monate in der Schweiz aufhalten, benötigen eine Krankenversicherung und diese müssen innerhalb von 3 Monaten eine Krankenversicherung abschliessen. Sollte ein Kind geboren werden, müssen die Eltern die Versicherungsgesellschaft darüber informieren, da die Eltern und die Kinder getrennt versichert sind.

Die Krankenkasse selbst kann frei gewählt werden. Welche Krankenkassen es gibt, können Sie auf der Website des Schweizer Bundesamtes für Gesundheit (BAG) einsehen: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html.

In der Regel vermittelt der Arbeitgeber keinen Krankenversicherungsschutz. Jeder, der Krankenversicherungsschutz benötigt, muss dies selbst regeln. Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die aufgrund des Abkommens über die Freizügigkeit von Personen oder der EFTA-Konvention, dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit unterliegen, müssen auch die gesetzliche Krankenversicherung abschliessen. Einige Menschen können von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit sein, z.B. wenn sie den Nachweis erbringen können, dass sie bereits in ihrem Wohnsitzland versichert sind.

Die Liste der Versicherer und Versicherungsprämien in jedem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat ist auf der Website des BAG verfügbar: Eltern und Kinder sind zwar bei ein und demselben Versicherer versichert, aber werden separat geführt.

Wer bezahlt die Versicherungsprämien?

Die Person, die die Versicherung abschliesst, zahlt auch die Prämien. Je nach Versicherungsgesellschaft kann eine Person von reduzierten Prämien in einem der folgenden Fälle profitieren:

  • Unterschiedliche Höhe des Selbstbehalts: Viele Versicherer bieten eine Prämienreduktion an, wenn eine Person sich für einen höheren jährlichen Selbstbehalt als die gewöhnlichen 300 Schweizer Franken entscheidet (für Kinder gibt es keinen gewöhnlichen Selbstbehalt). Für Erwachsene kann die Wahl der Franchise 500, 1.000, 1.500, 2.000 oder 2.500 Schweizer Franken betragen. Für Kinder beträgt er 100, 200, 300, 400, 500 oder 600 Franken.
  • Eingeschränkte Wahl von Ärzten oder Krankenhäusern (Leistungserbringer): Die versicherte Person kann sich nur in einer Gruppenpraxis, einer sogenannten HMO (Health Maintenance Organisation), behandeln lassen oder sie verpflichtet sich dazu, immer erst einen Hausarzt zu konsultieren. Dieser entscheidet dann über die Notwendigkeit einer Überweisung an einen Spezialisten (das sog. “Hausarztsystem”). (ausser in einem Notfall)
  • Versicherung mit Bonus: Wenn der Versicherte in einem Jahr keinen Anspruch auf eine Rückerstattung erhebt, kann er ebenfalls von reduzierten Prämien profitieren. Dies ist relativ selten.

Wie hoch sind die Krankenversicherungsprämien in der Schweiz?

Das lässt sich nicht so pauschal sagen. Die Kosten hängen von der Versicherungsgesellschaft, dem Wohnort und dem gewählten Versicherungsmodell ab.

Die Krankenversicherungsprämien werden nicht auf der Grundlage des Einkommens berechnet. Sie hängen von der Versicherungsgesellschaft, dem Wohnort und dem gewählten Versicherungsmodell ab. Personen, die in ein EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, der dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterliegt, müssen je nach Versicherer und Wohnsitzstaat ebenfalls Prämien zahlen.

Allerdings können die Versicherten können keine der folgenden Versicherungsoptionen wählen: Wahl des Selbstbehalts, Abschluss einer Versicherung mit Bonus oder Abschluss einer Versicherung, die eine begrenzte Wahl des Dienstleisters vorschreibt.

Der Grund dafür ist, dass sie Anspruch auf Leistungen haben, die in den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes vorgesehen sind. Eine Liste der Versicherer und Prämien ist online unter www.priminfo.ch verfügbar.

Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die kantonalen Behörden einen Teil der Krankenversicherungsprämien von Personen mit niedrigem Einkommen. In der Regel wird dieser Zuschuss bei Antrag an das zuständige kantonale Amt gewährt, das auch die notwendigen Informationen liefert.

Eine Liste dieser Stellen ist auf der Website des BAG verfügbar. Versicherte der unteren Einkommensklasse, die in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat wohnen, wenden sich an die Verbindungsstelle unter www.kvg.org.